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Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Anzeigenvertrag § 1 Anzeigenvertrag - Geltungsbereich (1) "Anzeigenvertrag" im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Schaltung einer oder mehrerer Anzeigen eines Stellenanbieters oder sonstiger Inserenten (Auftraggeber) auf den Internetseiten von verlagsjobs.de® (im Folgenden "Firma" genannt) zum Zwecke der Verbreitung. (2) Für den Anzeigenvertrag gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma; entgegenstehende oder den Allgemeinen Geschäftsbestimmungen der Firma abweichende Allgemeine Geschäftbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn die Firma hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. § 2 Vertragsabschluss Der Anzeigenvertrag kommt zustande, wenn a.) die Firma schriftlich oder durch e-mail den Anzeigenauftrag bestätigt oder b.) die Firma die Stellenanzeige im Internet verbreitet. § 3 Ablehnungsbefugnis (1) Die Firma behält sich vor, Anzeigenaufträge wegen ihres Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nicht zu veröffentlichen, wobei einheitliche, sachlich gerechtfertigte Grundsätze beachtet werden. Dies gilt besonders, wenn der Inhalt der Stellenanzeige gegen gesetzliche oder behördliche Verbote oder gegen die guten Sitten verstößt bzw. die Veröffentlichung für die Firma aus sonstigen Gründen unzumutbar ist. (2) Die Firma ist berechtigt, bereits veröffentlichte Stellen- und sonstige Anzeigen, deren Inhalte gegen gesetzliche oder behördliche Verbote oder gegen die guten Sitten verstoßen, ohne vorherige Abmahnung des Auftraggebers aus dem Angebot zu nehmen. Der Auftraggeber wird von einer solchen Maßnahme unverzüglich unterrichtet. Ein Erstattungsanspruch des Auftraggebers wird hierdurch nicht begründet. § 4 Inhalt und Rechte an der Anzeige/Urheberrechte (1) Für den Inhalt - insbesondere dessen Richtigkeit und rechtliche Zulässigkeit der zur Schaltung der Anzeigen zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen trägt allein der Auftraggeber die Verantwortung. Die Firma ist nicht verpflichtet, die Anzeige auf die Beeinträchtigung der Rechte Dritter hin zu überprüfen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Firma von Ansprüchen Dritter freizustellen, die in irgendeiner Weise aus der Ausführung des Anzeigenauftrages gegen sie erwachsen. (2) Sofern im Rahmen der Veröffentlichung der Anzeige geschützte Markenrechte benutzt werden, wird hiermit die Genehmigung zu deren Nutzung erteilt. Der Auftraggeber sichert zu, dass er zur Erteilung der Genehmigung berechtigt ist. (3) Die Firma erwirbt an allen von ihr erstellten und veröffentlichten Stellenanzeigen die alleinigen Urheberrechte und/oder andere Leistungsschutzrechte. Mit der Zahlung des Entgelts durch den Auftraggeber, u.a. für die Erstellung des HTML-Layouts durch die Firma, ist, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, keine Abtretung von Urheberrechten und/oder anderen Leistungsschutzrechten an den Auftraggeber oder die für ihn tätige Agentur verbunden. Sofern die von der Firma veröffentlichte Stellenanzeige durch den Auftrag-geber selbst bzw. einer für diesen tätigen Agentur - einschließlich des HTML-Quelltextes erstellt wurde, räumt der Auftraggeber hiermit uns das ausschließliche Nutzungsrecht ein, die Stellenanzeige in Bezug auf alle Nutzungsarten zu nutzen, die im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Stellenanzeige stehen; Abs. 1 S.1 gilt hierbei entsprechend. Insbesondere wird die Firma hierdurch auch berechtigt, rechtswidrige Eingriffe in das Urheberrecht durch Dritte im Rahmen der Veröffentlichung im eigenen Namen abzuwehren bzw. hieraus resultierende Schadensersatzansprüche geltend zu machen. (4) Alle von der Firma veröffentlichten Informationen (Texte, Bilder usw.) unterliegen ihrem Copyright. Ausgenommen hiervon sind jedoch von ihr veröffentlichte Informationen, deren Erstellung - einschließlich des HTML-Quelltextes - vom Auftraggeber selbst bzw. einer für diesen tätigen Agentur übernommen wurde. Nur in diesen Fällen liegt das Copyright nicht bei der Firma, sondern bei dem Jeweiligen Auftraggeber bzw. der für ihn tätigen Agentur. Abs. 1 und Abs. 3 S. 3 gelten in diesem Fall entsprechend. § 5 Beginn der Veröffentlichung
Der Beginn der Veröffentlichung erfolgt zu dem mit dem Auftraggeber schriftlich vereinbarten Zeitpunkt. Ist kein Zeitpunkt in dieser Weise vereinbart worden, so erfolgt die Veröffentlichung unverzüglich nach Abschluss des Anzeigenvertrages. Der Auftraggeber ist verantwortlich für die vollständige Anlieferung einwandfreier, geeigneter Anzeigenmittel. Dies hat bis spätestens drei Werktage vor einem im Sinne von S.1 vereinbarten Schaltungsbeginn zu erfolgen. Verzögerungen, die infolge des Inhalts des durch den Auftraggeber zur Veröffentlichung gestellten Anzeigentextes entstehen, seien sie inhaltlich oder technisch bedingt, sind allgemein durch uns nicht zu vertreten. § 6 Entgelte, Verzug
(1) Der Auftraggeber zahlt an die Firma für seine Anzeigenschaltung vorbehaltlich einer anderen schriftlichen Abrede die sich aus ihrer im Internet online über die Domain "www.verlagsjobs.de"® abrufbaren Preisliste ergebende Vergütung. Maßgebend ist die Preisliste, die zum Zeitpunkt des Zugangs des Antrags des Auftraggebers von der Firma im Internet veröffentlicht wird. (2) Die Rechnung wird von der Firma unverzüglich nach Schaltung der Anzeige erstellt und dem Auftraggeber übersandt. Sie ist ohne Abzüge zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Zugang bei dem Auftraggeber. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist die Firma berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank p.a. zu fordern. Falls die Firma in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist sie berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, der Firma nachzuweisen, dass ihr als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. § 7 Ort der Veröffentlichung, Linking/Framing (1) Das Entgelt entrichtet der Auftraggeber für die Veröffentlichung der Stellenanzeige auf den Internet-Seiten der Firma. Auf die dortige Veröffentlichung hat daher der Auftraggeber während der Vertragslaufzeit einen Anspruch. (2) Die Firma ist darüber hinaus berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Stellenanzeige auch anderweitig, insbesondere durch Fax auf Abruf oder Telefon zu verbreiten. Sie ist außerdem berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Stellenanzeige auch in jedem von ihr frei bestimmbaren Printmedium zu veröffentlichen (oder durch Dritte veröffentlichen zu lassen). Auch in diesen Fällen kommen die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen außer §§ 1 (1), 5, 6 entsprechend zur Anwendung. Es handelt sich hierbei um zusätzliche und freiwillige Leistungen von ihr, für welche dem Auftraggeber keine Mehrkosten entstehen. (3) Der Auftraggeber erklärt durch die Einbeziehung dieser AGB, dass er die Veröffentlichung seiner Stellenanzeigen ausschließlich durch die Firma wünscht. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass stets nur solche Stellenanzeigen veröffentlicht werden, welche zeitlich aktuell sind. Vor diesem Hintergrund wird der Auftraggeber darauf hingewiesen, dass nach dem gegenwärtigen Stand der Technik nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass die auf unseren Internet-Seiten veröffentlichten Stellenanzeigen auch durch andere Internet-Anbieter kopiert, gelinkt - und/oder mit Hilfe von Frames, als eigenes Angebot getarnt, zusätzlich veröffentlicht werden. Die Firma wird sich bemühen, im Rahmen des technisch und rechtlich Möglichen ein Kopieren, ein Linking und/oder ein Framing im vorgenannten Sinne zu unterbinden. Hierzu erteilt ihr der Auftraggeber bereits jetzt alle gegebenenfalls erforderlichen Zustimmungserklärungen. Sollte es dennoch zu einem unberechtigten Linking und/oder Framing kommen, so kann der Auftraggeber daraus gegen die Firma keinerlei Ansprüche herleiten. § 8 Änderung des Anzeigentextes (1) Die Firma ist verpflichtet, auf Anforderung des Auftraggebers Änderungen an der durch sie verbreiteten Stellenanzeige des Auftraggebers während des Veröffentlichungszeitraums vorzunehmen, sofern ihr dies technisch und inhaltlich zumutbar ist. Aus-geschlossen sind alle Veränderungen, die die Identität der Anzeige betreffen, so dass im Falle der Änderung nicht mehr die ursprüngliche, sondern eine neue Stelle ausgeschrieben würde. (2) Änderungen, die mit geringen Aufwand durch die Firma zu bewirken sind, werden kostenlos durchgeführt. Ist dies nicht gegeben, so wird die Firma hierüber den Auftraggeber unterrichten und gegen Berechnung der aufwandsabhängigen Kosten die gewünschte Änderung der Stellenanzeige erst dann vornehmen, wenn eine entsprechende schriftliche bzw. durch e-mail erfolgende Bestätigung des Auftraggebers der Firma zugegangen ist. § 9 Gewährleistung (1) Die Firma gewährleistet eine dem jeweils üblichen technischen Standard entsprechende, bestmögliche Wiedergabe der Stellenanzeige.Dem Auftraggeber ist jedoch bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, ein von Fehlern vollkommen freies Programm zu erstellen. (2) Ein Fehler in der Darstellung der Stellenanzeige liegt insbesondere nicht vor, wenn er hervorgerufen wird - durch die Verwendung einer nicht geeigneten Darstellungs-Soft- und/oder -Hardware (z.B. Browser) oder - durch Störung der Kommunikationsnetze anderer Betreiber oder - durch Rechnerausfall bei einem Internet-Access-Provider oder bei einem Online-Dienst oder - durch unvollständige und/oder nicht aktualisierte Angebote auf so genannten Proxy-Servern (Zwischenspeichern) kommerzieller und nicht-kommerzieller Provider und Online-Dienste oder - durch einen Ausfall des Ad-Servers, der nicht länger als 14 Stunden (fortlaufend oder addiert) innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der vertraglich vereinbarten Schaltung andauert. (3) In den in Abs. 1 bezeichneten Fällen hat jedoch der Auftraggeber einen Anspruch auf Verlängerung der Schaltung seiner Anzeige um die Dauer des Ausfalls. (4) Bei von der Firma zu vertretender mangelhafter Wiedergabe der Stellenanzeige hat der Auftraggeber Anspruch auf eine einwandfreie Ersatzanzeige, jedoch nur in dem Umfang, in dem der Zweck der Stellenanzeige beeinträchtigt wurde. Ist die Firma hierzu nicht bereit oder in der Lage, verweigert sie diese oder verzögert sie sich über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die die Firma zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Schaltung einer Ersatzanzeige fehl, so ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Anzeigenpreises zu verlangen. § 10 Mängelrüge Bei beiderseitigen Handelsgeschäften hat der Auftraggeber die geschaltete Anzeige unverzüglich nach der ersten Schaltung zu prüfen und etwaige Mängel unverzüglich zu rügen. Die Rügefrist bei derartigen Handelsgeschäften beginnt bei offenen Mängeln mit der Schaltung der Anzeige, bei verdeckten Mängeln mit ihrer Entdeckung. Unterläßt der Auftraggeber die Mängelrüge, so gilt die Schaltung der Anzeige als mangelfrei genehmigt. § 11 Haftung
(1) Eine Haftung der Firma sowie unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen auf Schadensersatz, insbesondere wegen Verzugs, Nichterfüllung, Schlechterfüllung oder unerlaubter Handlung besteht nur bei Verletzung von Kardinalpflichten, auf deren Erfüllung der Auftraggeber in besonderem Maße vertrauen darf. Der Haftungsausschluß gilt nicht für die Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit oder für eine Haftung wegen zugesicherter Eigenschaften. (2) Soweit Kardinalpflichten in dem vorgenannten Sinne fahrlässig verletzt werden, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden (Preis der Stellenanzeige) begrenzt. (3) Gegenüber Kaufleuten ist in jedem Fall die Haftung für grobe und leichte Fahrlässigkeit, bei Erfüllungsgehilfen, die nicht gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte sind, auch für Vorsatz, auf den üblicherweise und typischerweise in derartigen Fällen voraussehbaren und vom Auftraggeber nicht beherrschbaren Schaden begrenzt. § 12 Aufbewahrung von Vorlagen - Archivierung von Anzeigen (1) Von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellte Vorlagen für die Anzeigenerstellung sind von der Firma nur auf besondere schriftliche Anforderung des Auftraggebers an diesen zurückzusenden. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Beendigung des Anzeigenvertrages. (2) Die Firma ist nicht verpflichtet, nach Beendigung des Anzeigenvertrages die geschaltete Anzeige aufzubewahren. II. Stellengesuchsdatenbank § 1 Zugriff auf Datenbank für Stellensuchende
(1) Die Firma gibt ihren Kunden zusätzlich die Möglichkeit, gegen gesonderte Vergütung auf die Datenbank für Stellensuchende zuzugreifen und diese zu kontaktieren, sofern die Kunden selbst eine vakante Stelle zu besetzen haben oder mit der Stellenbesetzung für ein anderes Unternehmen beauftragt sind. Der Zugriff auf die Datenbank für Stellensuchende durch Unternehmen, die mit der Firma im Wettbewerb stehen, ist generell, insbesondere soweit der Zugriff zum Zweck der Kundenabwerbung erfolgt, unzulässig und berechtigt die Firma, auch ohne vorherige Abmahnung Unterlassungsansprüche gerichtlich geltend zu machen. (2) Der Vertrag über diese Berechtigung zum Datenbankzugriff kommt zustande,wenn der Antrag des Kunden von der Firma schriftlich oder auf elektronischem Wege bestätigt wird. § 2 Preise und Zahlungsbedingungen beim Zugriff auf die Datenbank für Stellensuchende Der Kunde erhält nach Bestätigung des Antrags durch die Firma eine Rechnung über die zu zahlende Vergütung. Diese ergibt sich aus ihrer Preisliste, die im Internet abrufbar ist und Vertragsbestandteil wird. Maßgebend ist die Preisliste, die zum Zeitpunkt des Zugangs des Antrags des Kunden von ihr im Internet veröffentlicht wird. Dort veröffentlichte Preis-anhebungen werden jedoch erst zwei Wochen nach erstmaliger Ankündigung an gleicher Stelle gültig. § 3 Gewährleistung beim Zugriff auf die Datenbank für Stellensuchende (1) Die Firma stellt dem Kunden lediglich die Möglichkeit zum Zugriff auf ihre Datenbank zur Verfügung. Sie übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit der in ihrer Datenbank von den Stellensuchenden angegeben Daten. Insbesondere auch nicht dafür, dass ein Kontakt mit den Stellensuchenden zustande kommt. (2) Die Firma gewährleistet daher nur eine dem jeweils üblichen technischen Standard entsprechende, bestmögliche Verfügbarkeit der Daten. Dem Kunden ist jedoch bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, ein von Fehlern vollkommen freies Programm zu erstellen und dass es möglich ist, dass Daten nicht immer verfügbar sind. Insbesondere ist es möglich, dass Daten der Firma nicht verfügbar sind, - bei Verwendung einer nicht geeigneten Darstellungs-Soft- und/oder -Hardware (z.B. Browser) oder - durch Störung der Kommunikationsnetze anderer Betreiber oder - durch Rechnerausfall beim Internet-Provider oder Online-Diensten oder - durch unvollständige und/oder nicht aktualisierte Angebote auf sogenannten Proxy-Servern (Zwischenspeichern) kommerzieller und nicht-kommerzieller Provider und Online-Dienste oder - durch einen Ausfall des Ad-Servers, der nicht länger als 14 Stunden (fortlaufend oder addiert) innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der vertraglich vereinbarten Schaltung andauert. § 4 Ergänzende Beratungsleistungen Bei der Inanspruchnahme von Leistungen über den vertragsgegenständlichen Anzeigenauftrag (§1) hinaus, sind die Bedingungen gesondert zu vereinbaren. III. Allgemeines § 1 Geheimhaltung, Datenschutz (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Informationen und Daten, die sie vom Vertragspartner im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erhalten, vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Die Verpflichtung erstreckt sich über die Beendigung des Vertrages hinaus. (2) Der Auftraggeber wird hiermit gemäß § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz davon unterrichtet, dass die Firma seine personenbezogenen Daten in maschinenlesbarer Form speichert und für Vertragszwecke maschinell verarbeitet. § 2 Sonstiges Erfüllungsort ist Leichlingen. (1) Ist der Auftraggeber juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen oder hat er keinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, so ist Leichlingen ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten. (2) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; dies gilt insbesondere auch für die Aufhebung dieser Regelung. (3) Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der einheitlichen UN-Kaufgesetze. (4) Bei Unwirksamkeit einer der vorangehenden Bestimmungen bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt. Die unwirksame Klausel wird sodann einvernehmlich durch eine ersetzt, die wirtschaftlich und ihrer Intention nach der unwirksamen Klausel am nächsten kommt. Stand: Januar 2010 - Ihr verlagsjobs.de® Team |